Wohneigentum

Versicherte können von der Wohneigentumsförderung (WEF) profitieren und ihr Sparkapital in folgenden Situationen vorbeziehen oder verpfänden:

  • Erstellung von Wohneigentum als Bauherr/Bauherrin
  • Erstellung von Wohneigentum im Werkvertrag
  • Erwerb von Wohneigentum
  • Amortisation einer bestehenden Hypothek
  • Erwerb von Anteilschein einer Wohnbaugenossenschaft
  • Wertvermehrende Investitionen

Die wichtigsten Voraussetzungen für den Vorbezug oder die Verpfändung:

  • Sie müssen die Immobilie selbst bewohnen
  • Der Mindestbetrag für einen Vorbezug oder eine Verpfändung ist CHF 20'000
  • Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden

Ein Vorbezug oder eine allfällige Pfandverwertung reduziert das Sparkapital und beeinflusst die Höhe der Leistungen. Freiwillige Einlagen sind erst wieder nach der vollständigen Rückzahlung des Vorbezugs möglich.

Unterschied Vorbezug/Verpfändung:

  • Vorbezug: Mit dem Vorbezug wird Eigenkapital geschaffen, das als zusätzliche Finanzierungsbasis dient und die Zinskosten reduziert.
  • Verpfändung: Mit der Verpfändung von Vorsorgegeldern ergibt sich ein tieferer Zinssatz für die zweite Hypothek oder die Amortisierungspflicht kann aufgeschoben werden. Das Sparkapital bleibt bei der Verpfändung unverändert.

Weitere Informationen finden Sie auf den Formularen Antrag für einen WEF-Vorbezug und Antrag für eine WEF-Verpfändung.